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   VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165   

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VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165 (https://dejure.org/2023,10896)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165 (https://dejure.org/2023,10896)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - RN 2 K 17.2165 (https://dejure.org/2023,10896)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayStWG Art. 8 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 53 Abs. 1 Nr. 1
    Rechtsschutz gegen die Einziehung eines Feldwegs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 8 B 15.884

    Umstufung einer Gemeindestraße

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    aa) Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass es gefestigter Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647- juris; BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris Rn. 10 ff.; VG München, U.v. 20.3.2018 - M 2 K 17.1439 - juris Rn. 20 ff), dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen kann, sondern hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bestehen.

    Ohne Hinzutreten besonderer Umstände findet deshalb keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 32; Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - juris Rn. 9 ff.).

    Dies trifft zwar für Gemeindeverbindungsstraßen, Kreisstraßen oder Ortstraßen zu (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 47; B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9), da bei diesen Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten die Errichtung von Zufahrten nach Art. 19 Abs. 1 BayStrWG eine vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Nutzung, sondern eine erlaubnispflichtige und grundsätzlich unzulässige Sondernutzung darstellt.

    Dies gebietet Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das Eigentum an den bewirtschafteten Grundstücken und der ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu dieser Begründung zur Annahme der Anfechtbarkeit von Einziehungen durch Anlieger oder Nutzer in Ausnahmefällen z.B. BayVGH, U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris 32).

  • VGH Bayern, 31.05.2011 - 8 B 10.1653

    Mindestfahrbahnbreite für Wohnstraßen; Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist im Einzelfall ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch gravierend betroffen ist (BayVGH, U.v. 17.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 15; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 51).

    In diesen Fällen kann sich eine Kläger zur Begründung ihrer Klagebefugnis auf den als Institut des einfachen Rechts gewährleisteten Anliegergebrauch berufen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 15).

    Wird dem Anlieger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dieser Zugang wesentlich erschwert oder durch eine Straßeneinziehung unmöglich gemacht, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs grundsätzlich ein Abwehrrecht vermitteln (BayVGH, U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 15).

    Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG - Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls - in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 - 8 B 10.1653).

  • VG Würzburg, 05.05.2011 - W 4 K 10.224

    Ausgebauter Feld- und Waldweg; Umlage Kosten der Straßenbaulast;

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Die Beteiligteneigenschaft wird nicht dadurch beseitigt, dass noch ein anderer benützbarer und der Bewirtschaftung dienlicher Weg für das Grundstück vorhanden ist (VG Würzburg, U.v. 5.5.2011 - W 4 K 10.224 - juris Rn. 20; Schmid in Zeitler, a.a.O., § 54 Rn. 24a).

    Maßgebend ist, ob über den Weg Grundstücke bewirtschaftet werden (s.o., vgl. VG Würzburg, U.v. 5.5.2011 - W 4 K 10.224 - juris Rn. 20; Schmid in Zeitler, a.a.O., § 54 Rn. 24a).

  • VGH Bayern, 06.10.2011 - 8 CS 11.1220

    Kein Anspruch eines Anliegers auf allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle einer

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    aa) Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass es gefestigter Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647- juris; BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris Rn. 10 ff.; VG München, U.v. 20.3.2018 - M 2 K 17.1439 - juris Rn. 20 ff), dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen kann, sondern hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bestehen.

    Ohne Hinzutreten besonderer Umstände findet deshalb keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 32; Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 8 ZB 13.647

    Ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    aa) Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass es gefestigter Rechtsprechung entspricht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647- juris; BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris Rn. 10 ff.; VG München, U.v. 20.3.2018 - M 2 K 17.1439 - juris Rn. 20 ff), dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen kann, sondern hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bestehen.

    Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015, 8 ZB 13.647 u. a., NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 23).

  • VGH Bayern, 15.09.1999 - 8 B 97.1349

    Wegeverlauf über ungewidmete Fläche

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Die Straßenbaubehörde (Gemeinde) ist grds. dafür verantwortlich, dass ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg keine nicht gewidmeten Grundstücksflächen in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was an Verkehrsverbindung dargeboten wird und wie lange dies erfolgt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris).
  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 8 CE 09.2582

    Anliegergebrauch verschafft zwar Recht zur angemessenen Nutzung, aber kein

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Wird eine Zufahrt an einem öffentlichen Feld- und Waldweg errichtet, liegt im Umkehrschluss zu Art. 19 BayStrWG eine erlaubnisfreie Nutzung vor, die sich im Rahmen des Anliegergebrauchs bewegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 8 CE 14.1882

    Beschwerde wegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, Anspruch auf

    Auszug aus VG Regensburg, 15.02.2023 - RN 2 K 17.2165
    Dies trifft zwar für Gemeindeverbindungsstraßen, Kreisstraßen oder Ortstraßen zu (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.12.2016 - 8 B 15.884 - juris Rn. 47; B.v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9), da bei diesen Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten die Errichtung von Zufahrten nach Art. 19 Abs. 1 BayStrWG eine vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Nutzung, sondern eine erlaubnispflichtige und grundsätzlich unzulässige Sondernutzung darstellt.
  • VGH Bayern, 14.01.2010 - 8 B 09.2529

    Einziehung einer Straße; subjektive Rechtsverletzung; Rechtsnachfolge;

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426

    Einziehung eines selbstständigen Geh- und Radweges

  • VGH Bayern, 08.08.2011 - 8 CS 11.1177

    Antragsbefugnis für vorläufigen Rechtsschutz gegen Straßeneinziehung

  • VG München, 20.03.2018 - M 2 K 17.1439

    Anliegerklage gegen die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs

  • VGH Bayern, 30.07.1996 - 8 B 95.3540
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